Aktuelles

Winterpflichten: Wer muss den Schnee räumen?

Winterpflichten: Wer muss den Schnee räumen?

Während sich die einen über den Schneefall freuen, bedeutet dies für die anderen den lästigen Räum- und Streupflichten nachkommen zu müssen.

Bestehende Räum- und Streupflichten zu ignorieren, kann teuer werden. Verletzt sich nämlich ein Fußgänger durch einen Sturz auf einem ungestreuten oder ungeräumten Weg, kann diesem ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz angefangen von der Übernahme der Behandlungskosten bis hin zum Ausgleich für einen möglichen Verdienstausfall zustehen.

An der Zuständigkeit zur Beseitigung der weißen Pracht scheiden sich bisweilen die Geister. Winterlich bedingte Glätteunfälle beschäftigen daher auch häufig die Gerichte.

Dem Eigentümer obliegen gemäß §§ 2, 3b der Satzung über die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Brilon vom 22.12.1997 in der Fassung vom 30.10.2014 die sogenannten Winterwartungspflichten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist. Ihre Verwendung ist nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) sowie an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder –abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gewehwegsabschnitten erlaubt.

In der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Die Schneebeseitigungs- und Streupflicht kann der Vermieter auch auf seinen Mieter übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass Vermieter und Mieter eine hinreichend klare und eindeutige Vereinbarung treffen müssen. Ein bloßes Aufstellen und Einwerfen eines „Schneeräumplans“ in die Briefkästen des Mieters genügt diesen Anforderungen nicht. Eine formularvertragliche Vereinbarung, die den Mieter der Erdgeschosswohnung zum Räumen und Streuen verpflichtet, kann als überraschende Klausel unwirksam sein mit der Folge, dass die Winterdienstpflichten nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden sind und letztlich der Vermieter verkehrssicherungspflichtig bleibt. Wurde der Winterdienst wirksam auf den Mieter übertragen, bestehen für den Vermieter sogenannte Kontroll- und Überwachungspflichten. Verletzt sich jemand, weil der Mieter oder ein Dritter nicht oder nur unzureichend gestreut hat, haftet der Eigentümer, wenn er diese Kontroll- und Überwachungspflichten verletzt hat.

Bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderung muss sich der Eigentümer oder derjenige auf den die Räum- und Streupflichten übertragen wurden um eine zuverlässige Vertretung kümmern.

Rutschen Schneemassen vom Dach und verletzen Passanten oder beschädigen geparkte Fahrzeuge, stellt sich die Frage, ob der Hauseigentümer die sogenannten Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Hauseigentümer haften nicht in jedem Fall. Sie sollten aber je nach Dachneigung Schneefanggitter auf dem Dach anbringen. Das Aufstellen von Warnschildern vor Dachlawinen kann gegebenenfalls nicht ausreichend sein um eine Haftung zu vermeiden.