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Wem gehört das Trinkgeld?

Trinkgeld wird in Deutschland zwischen 5 – 10% gezahlt. Und das zahlt man gern, wenn die Leistung stimmt.

Und man kann auch gut damit leben, wenn das Trinkgeld in eine gemeinsame Kasse der Mitarbeiter geht; so bekommt die Küche auch ihren Teil. Und wenn das auf einer freiwilligen Vereinbarung beruht und alle Mitarbeiter das so in Ordnung finden, ist dagegen nicht viel einzuwenden.

Eine sehr verbreitete Unsitte ist es allerdings, wenn die Mitarbeiter das Trinkgeld abgeben müssen.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 384/12 vom 07.05.2014 wertet es als Betrug gegenüber den Kunden, die Trinkgeld mit der Annahme zahlen, dass der jeweilige Mitarbeiter das Geld für sich behalten darf, wenn der Arbeitgeber dieses Geld anschließend vereinnahmt.

Ein Betrug setzt zunächst eine Täuschung voraus. Darf der Beschenkte das Trinkgeld nicht behalten, wird über die Verwendung der „Trinkgelder“ getäuscht. Die Gewerbeordnung und auch das Steuerrecht verstehen unter Trinkgeldern freiwillige Leistungen, die Arbeitnehmern zugutekommen. Den für einen Betrug erforderlichen Irrtum sah das Gericht darin, dass die Kunden, die Trinkgeld geben, davon ausgehen, dass dieses nicht an das Unternehmen gezahlt wird, sondern dass der jeweilige Arbeitnehmer dieses behalten darf. Ferner setzt ein Betrug auch voraus, dass eine Vermögensverfügung vorgenommen wird, die zu einem Vermögensschaden führt. Hier wussten die Kunden, die Trinkgelder zahlten, dass sie Geld bezahlten, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Ein Betrug liegt jedoch auch vor, wenn ein sozial anerkannter Zweck verfehlt wird. Das lag hier vor, weil die Kunden eigentlich dem Arbeitnehmer ein Trinkgeld geben wollten. Er sollte damit eine Vergütung zusätzlich zu seinem Lohn bekommen. Tatsächlich aber wurde das Trinkgeld, dazu auch noch unversteuert, vom Arbeitgeber vereinnahmt. Da der Arbeitgeber auch vorsätzlich handelte und mit der Absicht, sich zu bereichern, lag ein Betrug zu Lasten der Kunden vor, die ein Trinkgeld bezahlt haben. Auch der Mitarbeiter macht sich dabei strafbar, da er ja bei diesem Vorgang hilft.

Oft ist das Trinkgeld eine wichtige zusätzliche Vergütung im Zuge von Minijobs bzw. geringfügigen Beschäftigungen. Die tarifliche Mindestvergütung oder Mindestlohn muss ungekürzt ausgezahlt werden ohne Berücksichtigung des Trinkgeldes.

Dies hat jedoch zur Konsequenz, dass im Urlaubs- oder Krankheitsfall zum fortzuzahlenden Entgelt das zu erwartende Trinkgeld nicht ausgezahlt werden muss. Anders verhält es sich nur, sofern das Trinkgeld vertraglich als Vergütungsbestandteil vereinbart werden kann; zum Beispiel in der Spielbank.

Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich über die Höhe der erzielten Trinkgeldeinnahmen keine Auskunft erteilen.

Freiwillige Trinkgelder z. B. in der Gastronomie und im Taxigewerbe sind nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Trinkgelder sind steuer- und abgabefrei. Beschäftigte dürfen diese freiwilligen Zuwendungen ihrer Kunden daher behalten, ohne Abzüge hinnehmen zu müssen.

Gleiches gilt auch für Aufstocker: Trinkgeld darf nicht als Einkommen auf den Bedarf des Leistungsempfängers angerechnet werden (SG Karlsruhe, Urteil v. 30.03.2016, Az.: S 4 AS 2297/15). Nach Auffassung des Gerichts seien Trinkgeldeinnahmen von Hartz-IV-Empfängern grundsätzlich nach § 11 a Abs. 5 SGB II nicht als Einkommen anzurechnen.

Teilleistungen ohne Entgeltcharakter (z.B. Arbeitskleidung, Werkzeug, Kost und Logis, etc.) oder Dritter, wie Trinkgelder dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern sind dem Arbeitnehmer zusätzlich auszuzahlen.