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Vorfahrt im Kreisverkehr

Da ist es mir wieder passiert. Ich bin bereits in den Kreisel eingefahren als von rechts kommend auf abschüssiger Straße ein PKW heranrauscht und vor der Einfahrt in den Kreisel eine Vollbremsung hinlegt, um nicht mit mir zu kollidieren. Ich sehe noch im Vorbeifahren das wutverzerrte Gesicht des Verkehrspartners, dann jagt er mich im Kreisel vor sich her und fuchtelt mit den Armen. Offenbar gilt bei ihm schnell vor langsam als Vorfahrtsregel im Kreisverkehr. Ich bin dann froh, dass er nicht dieselbe Ausfahrt nimmt.

Achten Sie auf die Beschil­derung vor dem Kreisverkehr

Meist steht vor der Einfahrt in den Kreisverkehr das runde blaue Schild mit den drei Pfeilen in Kombi­nation (Zeichen 215) mit einem dreieckigen rot-weißen Vorfahrt-gewähren-Schild (Zeichen 205). Nur dann gilt gemäß § 8 Absatz 1a Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO): Wer in den Kreis­verkehr einfährt, muss warten. Die Fahrzeuge, die bereits im Kreis­verkehr sind, haben Vorfahrt. Fehlt das Vorfahrt-gewähren-Schild, dann ist der Kreis­verkehr wie eine normale Kreuzung anzusehen: also rechts vor links. Die Vorfahrt im Kreis­verkehr hat dann das einfah­rende Fahrzeug.

Liegen zwei Einfahrten an einem mit den Zeichen 215 und 205 beschilderten Kreisel direkt nebeneinander und es wartet dort jeweils ein PKW, sollte zuerst der rechts einfahren und der andere hinterher. Aber Vorsicht: wer bereits eingefahren ist, hat Vorfahrt!

Wir erinnern an den Artikel in der Westfalenpost von hjh:

VBrilon. (hjh) Vergangene Woche geschah es im Kreisverkehr in der Gartenstraße: Ein Pkw-Fahrer fuhr in den Kreisverkehr ein, ohne auf den dort fahrenden vorfahrtberechtigten Verkehr zu achten und nahm einer 53-Jährigen die Vorfahrt. In diesen beiden Kreisverkehren treffen jeweils zwei Zufahrten in spitzem Winkel aufeinander. Wer hat denn hier die Vorfahrt, wenn zwei Wagen sich gleichzeitig dem Kreisverkehr nähern? Klar ist: Beide müssen Fahrzeugen, die sich bereits im Kreisverkehr befinden, die Vorfahrt lassen. Aber wie ist es mit der Vorfahrt der beiden Ankömmlinge untereinander? Das Oberlandesgericht Stuttgart, so teilte die Pressestelle der Kreispolizeibehörde auf Anfrage der WP mit, hat Klarheit geschaffen. Wenn nämlich zwischen den beiden Einmündungen nicht mehr als höchstens fünf Meter Platz ist, muss der links ankommende Wagen warten. In diesem Fall gilt die klassische Rechts-vor-Links-Regel. Also: Autos, die am Finanzamt aus dem Schützengraben kommen, haben Vorfahrt vor dem Verkehr aus der Scharfenberger Straße. Und in die Gartenstraße dürfen jene Verkehrsteilnehmer zuerst, die die Hoppecker Straße hinabfahren. Die Tatsache, dass der Wagen links vielleicht die Vorderräder als erster in den Kreisverkehr schiebt, beschert ihm also keine Vorfahrt. Denn die gilt nur für Fahrzeuge, die sich komplett auf der vorfahrtberechtigten Straße – in diesem Fall die Spur innerhalb des Kreisverkehrs – befinden. Und dafür ist eine Distanz von fünf Metern einfach zu kurz. Allerdings, und darauf weist Ullrich Heine, Lehrbeauftragter für Verkehrsrecht an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung in Hagen hin: „Besteht Unklarheit über die Vorfahrtregel, ist zunächst jeder wartepflichtig. Die Fahrzeugführer müssen sich verständigen, wer zuerst fahren darf.“

Darüberhinaus gelten für das Verhalten am und im Kreisverkehr folgender Regel- und Knöllchenkatalog: Vorsichtig an den Kreisverkehr heranfahren, da die Vorfahrt zu achten ist (Nichtbeachtung kostet bis zu 60 Euro). Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr nicht den Blinker setzen (35 Euro). Beim Befahren des Kreisverkehrs gilt das Rechtsfahrgebot (bis zu 20 Euro). Das Halten auf der Kreisfahrbahn ist verboten (bis zu 25 Euro). Bei der Ausfahrt den Blinker setzen, da es sich um einen Abbiegevorgang handelt (bis zu 35 Euro).

https://www.wp.de/staedte/altkreis-brilon/wer-darf-als-erster-in-den-kreisverkehr-id1921393.html

Das OLG Stuttgart hat also eine Regelungslücke in der StVO geschlossen. Aber Vorsicht: Sie sind gut beraten, an jedem Kreisverkehr immer den stur geradeaus blickenden Rentner im Volvo, die aufgeregte Studentin im Micra und den SMS-schreibenden Handwerker im Transit vor zu lassen. Sie können davon ausgehen, dass alle drei (und nicht nur die) glauben, sie hätten Vorfahrt. Und es droht immer Ihr Mitverschulden!

Abwei­chende Vorfahrts­regeln im Ausland

In Österreich, Italien und Frankreich gilt im Kreis­verkehr grund­sätzlich rechts vor links: Wer in den Kreisel einfährt, hat Vorfahrt. Es sei denn, ein Verkehrs­schild regelt das anders. Dies ist in Frank­reich häufig. In der Schweiz, in Spanien, Polen, Großbritannien und Portugal hat hingegen wie in Deutschland das Fahrzeug Vorfahrt, das sich bereits im Kreis­verkehr befindet.