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Transfergesellschaft, was bedeutet das für den Arbeitnehmer: Bequeme Lösung für den Arbeitgeber, Problem auf Dauer für den Arbeitnehmer.

Unternehmen, die vor der Entscheidung von Massenentlassungen oder kurz vor einer Insolvenz stehen, flüchten sich gern in die Gründung einer Transfergesellschaft. Das Unternehmen möchte damit Kündigungsfristen umgehen und unbequeme Abfindungszahlungen und Kündigungsschutzklagen vermeiden.

Weiterhin entsteht durch die Gründung einer Transfergesellschaft ein scheinbarer Imagegewinn des Unternehmens, indem dieses zwar das Personal reduziert, aber dazu keine Kündigungen aussprechen muss. Und gleichzeitig können sich Betriebsrat, Gewerkschaft und Arbeitsagentur im Lichte eines angeblichen Erfolges sonnen.

Vor dem Wechsel eines Arbeitnehmers vom Unternehmen in eine Transfergesellschaft muss ein Aufhebungsvertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber geschlossen werden. Dieser Schritt kann nicht rückgängig gemacht werden und es sind große Konsequenzen damit verbunden. Auch gibt es unterschiedliche inhaltliche Ausgestaltungen eines Aufhebungsvertrages, weshalb anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte. Eine Pflicht des Arbeitnehmers zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages besteht nicht. Man sollte sich deshalb nicht unter Druck setzen lassen.

Wird jedoch ein Aufhebungsvertrag unterschrieben, wird zur gleichen Zeit ein befristeter Arbeitsvertrag (maximal 12 Monate) mit der Transfergesellschaft geschlossen. Die von der Transfergesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer erhalten dann das Transferkurzarbeitergeld, das von der Arbeitsagentur bezahlt wird. Dieses ist in etwa so hoch wie ein Anspruch des jeweiligen Mitarbeiters auf ALG I. Dieser Betrag kann von dem vorherigen Unternehmen noch bis zur Höhe des ursprünglichen Nettogehalts aufgestockt werden. Natürlich hängt das besonders von der finanziellen Situation des bisherigen Unternehmens ab. Befindet sich dieses bereits in der Insolvenz wird eine Aufstockung sehr unwahrscheinlich. Wichtig ist deshalb, Augenmerk auf die zu schließenden Verträge und welche Zahlungen diese beinhalten, zu legen.

Der Anspruch auf ALG I verschiebt sich durch die Tätigkeit in einer Transfergesellschaft um die Zeit nach hinten, für die die Transfergesellschaft besteht. Sollte man also in der Zeit „nach“ der Transfergesellschaft weiterhin keine Arbeit finden, besteht der Arbeitslosengeldanspruch noch für ein Jahr fort. Die Beschäftigung in der Transfergesellschaft hat insofern sozialversicherungsrechtlich eine Verschiebung des Beginns der Arbeitslosigkeit zur Folge.

Trotz eines neuen Arbeitsvertrages mit der Transfergesellschaft wird von dieser keine Arbeitsbeschäftigung zur Verfügung gestellt. Vielmehr bieten Transfergesellschaften nur Qualifizierungsmaßnahmen und Weiterschulungen an, die für die Arbeitssuche wichtig sind. Das Ziel ist die spätere Vermittlung zu einem neuen Arbeitgeber. Dabei steht besonders die aktuelle Situation im Vordergrund der Bemühungen.

Der Wechsel in eine Transfergesellschaft birgt Vor- und Nachteile. Was überwiegt, hängt ausschließlich von persönlichen Umständen ab und kann nicht allgemein beantwortet werden.

Der Wechsel in eine Transfergesellschaft für ältere Mitarbeiter kann sich als günstiger erweisen, wenn diese kurz vor der Rente stehen. Sie erwerben dann weitere Rentenanwartschaftspunkte und haben unter Umständen ein Jahr mehr Beschäftigungssicherheit.

Junge geschulte Mitarbeiter z.B. könnten auch schnell in einem anderen Unternehmen der gleichen Branche eine Beschäftigung finden und zwar lange, bevor der ALG I Anspruch zu Ende geht.

Ist man z.B. ein langjähriger fachlich geschulter Mitarbeiter, stellt sich die Frage, ob man die Qualifizierungsmaßnahme überhaupt benötigt und seine Arbeitsmarktchancen dadurch überhaupt verbessern kann.

Vorteile des Arbeitnehmers durch den Übergang in eine Transfergesellschaft

  • Der Bezug von Transferkurzarbeitsgeld vermeidet tatsächliche Arbeitslosigkeit oder schiebt sie zumindest hinaus.
  • Fortzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung .
  • Betreuung und Finanzierung in der beruflichen Neuorientierung.
  • Bewerbungen erfolgen aus einem Beschäftigungsverhältnis heraus.

Nachteile des Arbeitnehmers durch den Übergang in eine Transfergesellschaft

  • Mitarbeiter werden bequem “abgeschoben” unter Verlust der sozialen Errungenschaften wie Kündigungsschutz etc.
  • Mit Abschluss des Aufhebungsvertrags, besteht kein Anspruch mehr auf Weiterbeschäftigung im Unternehmen. Dieser kann aber durchaus möglich sein.
  • Hohe Abfindungszahlungen an den Arbeitnehmer werden vermieden.
  • Immer wieder werden sinnlose Trainings durchgeführt, um die Mitarbeiter ruhig zu stellen.
  • Eine Transfergesellschaft bietet keine Garantie auf einen neuen Arbeitsplatz.
  • Nach unserer Erfahrung entstehen in einer Transfergesellschaft keine besseren Vermittlungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt.

Und sehr häufig gewinnen die Mitarbeiter ihren Kündigungsschutzprozess und bleiben Mitarbeiter. Gerade diese letzte beste Lösungsmöglichkeit wird allzu gern verschwiegen! Häufig wird den Mitarbeitern, die den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben erst gar nicht gekündigt!

Unterschreiben Sie nichts ohne Beratung! Wahren Sie Ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche. Sichern Sie Ihre sozialrechtlichen Errungenschaften.

Erreichen Sie die individuell beste Lösung für Sie!

Für Nachfragen stehen wir gern zu Verfügung:
Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen
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