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Sturz von der Bierbank – Lebensrestrisiko oder Schadensersatz?

Auch der Rummelplatz oder unsere sauerländer Schützenhallen bergen Gefahren. Gern wird „bei reichlich Blasmusik und Tanz“ etagenweise zuerst auf der Bank und dann auf dem Tisch getanzt. Nach ein paar Litern Gerstensaft kommt es vereinzelt oder gruppenweise zu regelrechten Abstürzen; „.. früh am Tag war er so frisch,
doch abends lag er unterm Tisch.“

Muss man als gefallener Bierbanktänzer tatsächlich Schmerzensgeld oder Schadensersatz zahlen, wenn man jemand anderen mit sich zu Boden zieht oder ihn stößt? Das Oberlandesgericht Stuttgart lehnte in einem Urteil vom 16.3.2017, AZ 13 U 165/16 Ansprüche ab.

Zusammengefasst: Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei einer bewussten Handlung. Anders ist es z. B. bei einer körperlichen Zwangslage oder einem Reflex. Versucht z.B. ein Bierbanktänzer nach einem Schubser einen Sturz zu verhindern, hat er lediglich reflexartig gehandelt; zumindest dürfte das Gegenteil nicht nachweisbar sein. Und selbst wenn der Ausfallschritt des Bierbanktänzers eine bewusste Handlung gewesen sein sollte, stand der Verletzten mangels Fehlverhaltens des Mannes kein Anspruch nach § 823 I BGB zu.

Es ist je nach Hausordnung durchaus üblich, in Festzelten auf die Bierbänke zu steigen und dort zur Musik zu tanzen. Wer mitmacht bzw. sich in der Nähe des Gefahrenbereiches aufhält, nimmt somit das Risiko eines Unfalls in Kauf.

Im Fall des Oberlandesgerichtes Stuttgart riss der Beklagte die Klägerin zwar mit sich, aber er hätte den Zusammenprall mit der Frau und deren Sturz nicht auf zumutbare Weise verhindern können. Dass sie mit zu Boden fiel, war ihr persönliches Lebensrestrisiko.