Aktuelles

Testament – Ja oder Nein?

Testament – ja oder nein?

Die gesetzliche Erbfolge

Verstirbt eine Person, ohne ein Testament zu hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein.

An erster Stelle erben Ehepartner und Kinder.

In allen Fällen, in denen nicht durch Ehevertrag ausdrücklich Gütertrennung vereinbart ist, erbt der Ehepartner ½ , alle Kinder erben zusammen ebenfalls ½. Sind also z.B. drei Kinder vorhanden, erben diese jeweils 1/6.

Sind keine Kinder vorhanden, erbt der Ehepartner ¾, das weitere Viertel fällt an die Eltern des Verstorbenen; sind diese bereits ebenfalls verstorben, erben deren Kinder, also die Geschwister des Verstorbenen.

Die weiteren Erbfolgen ergeben sich sodann aus dem Grad der Verwandtschaft.

Ist durch einen notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, erbt der Ehepartner ½, wenn daneben noch ein Kind erbt, 1/3, wenn daneben noch zwei Kinder erben und ¼, wenn mehr als zwei Kinder erben.

War der Verstorbene unverheiratet oder Witwe bzw. Witwer, erben an erster Stelle die Kinder zu gleichen Teilen. Sind keine Kinder vorhanden, erben wiederum die Eltern bzw. die Geschwister zu gleichen Teilen.

Alle gesetzlichen Erben bilden eine sog. Erbengemeinschaft. Sie können nur gemeinsam über den Nachlass verfügen, bis sie sich über dessen Verteilung geeinigt haben.

Kinder werden also z.B. neben dem Ehepartner Eigentümer von Grundbesitz.
Wer diese in aller Kürze beschriebene gesetzliche Erbfolge für sich abändern möchte, muss ein Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen verfassen.

Grundsätzlich ist dabei dringend zu empfehlen, sich des Rates eines sachkundigen Notars, Rechtsanwaltes, ggf. auch Steuerfachmannes zu bedienen, bevor man ein Testament errichtet.

Das Testament

Das Testament (§ 1937 BGB) ist die häufigste Form einer Verfügung von Todes wegen. Es gibt verschiedene Formen der Testamente. Bei der Errichtung eines Testaments sind besondere Formerfordernisse zu beachten.

Testierfähig ist jeder, der voll geschäftsfähig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat.. Das Testament kann entweder privatschriftlich, d.h. unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig (handschriftlich!) geschrieben und unterschrieben, oder als öffentliches Testament durch Erklärung des letzten Willens vor einem Notar errichtet werden.

Sind die Formerfordernisse nicht erfüllt, ist das Testament ungültig und es tritt stattdessen die o.g. gesetzliche Erbfolge ein.

Das öffentliche Testament vor dem Notar wird in jedem Fall in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichtes gegeben und im Todesfall geöffnet. Das eigenhändige Testament kann man dagegen zu Hause aufbewahren oder wo man es sonst für richtig hält. Es ist jedoch sinnvoll, auch dieses in so genannte besondere amtliche Verwahrung zu geben. Dies erfolgt bei dem Amtsgericht, bei dem der Erblasser seinen Wohnsitz hat. Im Falle des Todes des Erblassers wird das Gericht automatisch benachrichtigt und eröffnet den Erben den Inhalt des Testamentes.

Das gemeinschaftliche Testament

Für Ehegatten lässt das Gesetz zu, dass beide Ehegatten in einer Urkunde ein gemeinschaftliches Testament niederlegen. Auch dieses Testament kann sowohl eigenhändig (privates Testament), als auch in öffentlicher Form als notarielles Testament errichtet werden. Beim eigenhändigen Testament schreibt einer der Ehepartner den gemeinsamen letzten Willen handschriftlich auf und beide Ehepartner unterschreiben.

Eine besonders beliebte Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das so genannte „Berliner Testament“, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen, gleichzeitig aber bestimmen, dass nach dem Tode des länger Lebenden der beiderseitige Nachlass an einen oder mehrere Dritte, in der Regel die Kinder, fallen soll. Praktisch bedeutet dies für den ersten Todesfall eine Enterbung der Kinder. Diese sind in diesen Fällen berechtigt, aus dem Nachlass des erstversterbenden Elternteils ihren Pflichtanteil (dies ist die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils) zu fordern. In der Regel werden sie allerdings mit Rücksicht auf ihre Erbeinsetzung beim zweiten Todesfall nichts tun.

Gegenstand letztwilliger Verfügungen

Durch das Testament bestimmt der Erblasser frei, wem er sein Vermögen zukommen lassen will. Er kann von der gesetzlichen Folge für einen oder alle Erben abweichen. Er kann ferner Ersatzerben einsetzen, wenn diejenigen Erben, die Erbteile erhalten sollen, beim Erbfall bereits verstorben sein sollten. Er kann Vor- und Nacherben einsetzen, was bedeutet, dass zunächst eine Person Erbe wird und nach dieser eine andere Person erben soll. Er kann auch bei mehreren Erben die Teilung des Nachlasses ganz oder teilweise ausschließen, z.B. um einen Familienbetrieb zu erhalten oder andere unsinnige Teilungen zu verhindern. Zur Sicherung seines letzten Willens kann er auch einen Testamentsvollstrecker ernennen, dem weitgehende Befugnisse eingeräumt werden können.

Er kann anordnen, dass eine bestimmte Person zwar nicht Erbe werden, aber von den Erben einen bestimmten Gegenstand oder eine Summe Geldes erhalten soll (Vermächtnis), oder dass mit dem Erbe eine bestimmte Auflage verbunden sein soll, z.B. dem Ehepartner ein Wohnrecht im ererbten Haus einzuräumen.

Von Testamenten, wie viele sie sich vorstellen, in denen z.B. das Haus an ein Kind, das Bankguthaben an ein anderes Kind und die Möbel an das Patenkind „vererbt“ werden, ist dringend abzuraten. Zum einen ist in derartigen Testamenten nie klar, ob nun alle Begünstigten Erben sein und das Erbe lediglich nach dem Willen des Verstorbenen aufteilen sollen, oder ob ein Begünstigter z.B. nur die Möbel von den eigentlichen Erben herausverlangen kann; zum anderen kann derjenige, der das Testament schreibt, in diesem Zeitpunkt nie wissen, welche Vermögenswerte bei seinem Tod vorhanden sein werden. Eine Person, die im mittleren Alter bei geistiger Frische ein Testament schreibt und das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen verteilt, weiß nicht, ob sie nicht Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig wird und das Vermögen teilweise aufbrauchen muss.

Ein Testament sollte daher so verfasst werden, dass es auch bei Änderung der Verhältnisse noch im wesentlichen den Willen einer Person wiedergibt. Dabei helfen Rechtsanwälte und Notare.

Frühere Testamente verlieren ihre Gültigkeit, wenn ein anderes wirksames Testament verfasst wird. Es gilt also immer das jeweils jüngste geschriebene und wirksame Testament.

Erbvertrag

In bestimmten Fällen empfiehlt sich der Abschluss eines Erbvertrages. Dieser hat den Vorteil, dass er nicht ohne Kenntnis des Vertragsteils einfach widerrufen werden kann.

Ein Erbvertrag kann z.B. die richtige letztwillige Verfügung sein, wenn ein Kind, das z.B. in das Haus seiner Eltern investiert und ausbaut, eine Sicherheit benötigt, dass es das Haus später auch erben wird.

Mit „kalter“ oder mit „warmer“ Hand geben?

In manchen Fällen kann es günstiger sein, Vermögen bereits zu Lebzeiten zu übertragen, z.B. aus steuerlichen Gründen, oder, um eine spätere Zerschlagung des Vermögens im Pflegefall zu verhindern, oder um Vermögen, das zur Belastung wird, abzugeben, z.B. ein Haus, mit dessen Pflege man überfordert ist oder in das die Kinder investieren möchten.

Auch hier ist juristischer Rat zu empfehlen, um die verschiedenen Alternativen abzuwägen und Verträge zu formulieren.

Informieren Sie sich auf unserer Homepage zum Thema.
Besser: Sprechen Sie uns an!

Rechtsanwälte u. Fachanwälte
Mühlenbein und Kollegen

Rechtsanwalt Josef Mühlenbein –
auch Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwältin Ulrike Platner-Mühlenbein –
auch Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin

Bahnhofstraße 4
59929 Brilon

www.muehlenbein.de
info@muehlenbein.de

Tel.: 02961 / 9742-0
Fax: 02961 / 9742-15