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Kündigungsumkehr

Wir beobachten immer wieder, dass unter anderem Rechtsschutzversicherer nach einem Schadensfall die Versicherung kündigen. Deren Ziel ist, die Schadensfälle zu begrenzen und sich möglichst von Kunden mit Schadensfällen zu trennen. Vertraglich ist der Versicherer im Recht.

Eine der Voraussetzungen ist die Schadensfallkündigung. Diese ermöglicht laut § 92 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dem Versicherer, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist zu kündigen. Das ist auch bei Beitragsrückständen möglich.

Versicherer berechnen die sogenannte Schadensquote. Wird der Versicherungsnehmer als nicht mehr rentabel eingestuft, kann es zu einem Änderungsangebot oder zur Kündigung durch den Versicherer kommen.

Sollten Sie mit Änderungen nicht einverstanden sein, müssen Sie mit der Kündigung durch den Versicherer annehmen, besser Sie kündigen gleich selbst.

Oft ist ein neuer Versicherer nach Kündigung Ihrer Versicherung nicht dazu bereit, Sie aufzunehmen. Und eine Aufnahmepflicht besteht nicht, bis auf die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Sie sollten zeitnah nach einer Kündigung bei Ihrem Versicherer anfragen, ob der zu einer Kündigungsumkehr bereit ist. Gegebenenfalls sprechen Sie dann selbst die Kündigung aus. So erhöhen Sie Ihre Möglichkeiten beim neuen Versicherer. Auf Anfrage des neuen Versicherers habe Sie aber dessen Fragen, auch zu früheren Schadensfällen wahrheitsgemäß zu beantworten.