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Kündigungsschutzgesetz – wen schützt es?

Das Kündigungsschutzgesetz erschwert die Kündigung durch den Arbeitgeber, da dieser nach dem Gesetz nur aus bestimmten Gründen eine Kündigung erklären darf. Das Kündigungsschutzgesetz findet allerdings nicht auf jedes Arbeitsverhältnis Anwendung, sodass sich auch nicht jeder auf den gesetzlichen Schutz berufen kann.

Grob gefasst, findet das Kündigungsschutzgesetz nur in solchen Betrieben Anwendung, in denen mehr als 10 Vollzeitbeschäftigte tätig sind. Auszubildende werden nicht eingerechnet. Teilzeitbeschäftigte werden hingegen anteilig berücksichtigt und zusammen gezählt. So entsprechen zwei Halbtagskräfte einem Vollzeitbeschäftigten.

Während der Probezeit ist die Anzahl der Mitarbeiter zudem unerheblich, da das Arbeitsverhältnis zunächst länger als sechs Monate bestanden haben muss, damit das Kündigungsschutzgesetz greifen kann.

Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, kann der Arbeitgeber nur aus betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen die Kündigung erklären.

Das Kündigungsschutzgesetz bietet für bestimmte Personengruppen einen zusätzlichen Schutz und erschwert eine Kündigung durch den Arbeitgeber erheblich. Es ist dann nicht ausreichend, dass einer der oben genannten Kündigungsgründe vorliegt, da eine ordentliche Kündigung grundsätzlich unzulässig ist und eine Kündigung nur unter sehr strengen Vorgaben erklärt werden kann. Dies gilt beispielsweise für Mitglieder des Betriebsrats. Aber auch weiteren gesetzlichen Regelungen neben dem Kündigungsschutzgesetz ergeben sich besondere Schutztatbestände wie beispielsweise für Schwangere, schwerbehinderte Personen oder auch Mütter oder Väter in Elternzeit.

Aber auch in kleinen Betrieben sind gekündigte Arbeitnehmer nicht gänzlich schutzlos. Die Kündigung darf beispielsweise gegen Diskriminierungsverbote verstoßen oder sittenwidrig sein. Davon kann beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nur erklärt, um sich an dem Arbeitnehmer zu rächen.

Für alle Kündigungen – ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht – gilt es, gewisse Formalien einzuhalten. Die Kündigung muss immer in Schriftform erfolgen. Also auf Papier und eigenhändig unterschrieben. Eine Kündigung per Fax oder E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht. Wenn nicht der eigentliche Chef die Kündigung unterschreibt, muss zudem auch nachgewiesen werden, dass der Unterzeichner auch entsprechend bevollmächtigt war.

 

Was für alle gekündigten Mitarbeiter jedoch unabhängig von der Betriebsgröße gleichermaßen gilt, ist, dass gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben sein muss, wenn der Arbeitnehmer sich gegen diese zur Wehr setzen will.