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Arbeitszeit und Pausen

  • Nach sechs Stunden sind 30 Minuten Pause zu machen.
  • Nach neun Stunden 45 Minuten.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt zum Schutz des Arbeitnehmers, dessen Gesundheit und Sicherheit die höchstzulässige Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten, Sonn- und Feiertagsruhe sowie Ausnahmen in besonderen Fällen.

Ausgehend von einer 6-Tage Woche darf die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich eine Stundenzahl von 8 Stunden, die wöchentliche eine Stundenzahl von 48 Stunden nicht überschreiten. Kurzfristige Ausdehnungen der täglichen Arbeitszeiten auf 10 Stunden sind erlaubt, solange in einem Zeitraum von 24 Wochen der Durchschnitt bei 8 Stunden täglich bleibt.

Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden sind das in 24 Wochen 1.152 Stunden. Über 12 Wochen kann die wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden, also 10 Stunden / Tag betragen, wenn dafür weitere 12 Wochen nicht mehr als 36 Std. / Woche oder 6 Std. / Tag gearbeitet wird.

Pausen sind einzuhalten. Spätestens nach 6 Stunden Arbeit ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzulegen. Wer täglich mehr als neun Stunden arbeitet, muss 45 Minuten Ruhepause einlegen (§ 4 ArbZG); auch in Zeitabschnitte von je 15 Minuten. In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen können andere Regelungen getroffen werden, etwa für Schichtbetriebe (§ 7 ArbZG).

Außerdem ist die Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Ende der täglichen Arbeitszeit (§ 5 ArbZG) einzuhalten.

Pausenzeit wird nicht vergütet.

Raucher- und Toilettenpausen
Toilettengänge sind grundsätzlich keine Pausenzeiten sondern „zulässige Arbeitsunterbrechung“ und werden bis 30 Minuten bezahlt, (AG Köln, Az. 6 Ca 3846/09).

Nach § 5 der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) hat der Arbeitnehmer sich regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder kurze Pausen von der Bildschirmarbeit zu erholen.

Raucherpausen sind keine zulässige Arbeitsunterbrechung. Lässt der Arbeitsgeber Raucherpausen zu, ist dies reine Kulanz.

Sonderregeln
In einigen Branchen, z. B. in Industrieunternehmen mit Schichtbetrieb oder im Krankenhaus und Pflegebereich, gelten hinsichtlich der Arbeitszeit und der Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen einige Sonderregelungen. Zudem sind einige Personengruppen wie leitende Angestellte und Chefärzte gänzlich von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen; § 18 ArbZG.

Darüber hinaus gibt es auch die bekannten Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr. Die Tageslenkzeit, d.h. reine Fahrertätigkeit, darf 9 Stunden innerhalb von 24 Stunden nicht überschreiten. Spätestens nach 4,5 Stunden Lenkzeit ist eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten einzuhalten.

Für Jugendliche gilt das strengere Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Wochenarbeitszeit ist auf 40 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche begrenzt. Die erste Pause muss dabei spätestens nach 4,5 Stunden eingelegt werden und muss mindestens 15 Minuten dauern. Bei 4,5 und 6 Stunden Arbeit ist 30 Minuten Pause, bei mehr als sechs Stunden 60 Minuten Pause.

Der jeweilige Arbeitsvertrag und tarifliche Regelungen können Abweichungen enthalten.