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Arbeitsrechtliche Problemstellungen rund um Covid-19

1.Der Arbeitnehmer ist infiziert
Der durch die Infektion arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu 6 Wochen (§4 Abs.1 EFZG).

Für den Arbeitnehmer gelten weiterhin die gesetzlichen (und ggf. individualvertraglich vereinbarten) Anzeige- und Nachweispflichten (§5 Abs.1 EFZG). Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen und dem Arbeitgeber bei einer länger als drei Tage dauernden Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, wenn der Arbeitsvertrag dies nicht schon ab dem ersten Tag der Erkrankung vorsieht.

2.Der Arbeitnehmer muss in Quarantäne
Sofern ein Arbeitnehmer von der Anordnung einer Quarantäne (nach § 30 IfSG) betroffen ist, handelt es sich bei der bloßen Anordnung ohne eine bislang festgestellte Infektion nicht um eine Erkrankung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Bei der behördlichen Anordnung der Quarantäne greift vielmehr der § 616 Abs. 1 BGB (vorübergehende Verhinderung) in Verbindung mit § 30 IfSG. Der betroffene Arbeitnehmer verliert seinen Entgeltanspruch demnach nicht, wenn er durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist. Der Arbeitnehmer behält also seine Entgeltansprüche. Dem weiterhin zahlungspflichtigen Arbeitgeber steht wiederum eine Entschädigung nach § 56 IfSG zur Seite.

3.Das Kind ist infiziert
Bei der Erkrankung des Kindes – gleich ob diese auf dem Virus oder einer anderen Ursache beruht – haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gemäß § 45 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Sozialgesetzbuch V. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bis zu 10 solcher Freistellungstage pro Kalenderjahr. Bei Alleinerziehenden liegt die Anspruchsdauer sogar bei 20 Tagen je Kalenderjahr.

4.Der Betrieb schließt in Gänze
Zu unterscheiden ist die Schließung durch behördliche Maßnahme oder durch eigenen Entschluss des Arbeitgebers. Bei einer behördlich angeordneten Schließung wird der Arbeitnehmer von seiner vertraglichen Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Anders als bei der vorübergehenden Verhinderung durch eine angeordnete Quarantäne, verliert der Arbeitnehmer allerdings in diesem Fall auch seine Entgeltansprüche.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber beispielsweise nur bestimmte Mitarbeite vorsorglich „aussortiert“, weil diese aus einem Kreis mit vielen Infizierten kommen. Der Arbeitgeber wird dann nicht frei von seiner Verpflichtung, den Arbeitnehmer zu bezahlen. Sollten die vom Arbeitgeber „nach Hause geschickten“ Mitarbeiter tatsächlich erkranken, haben diese wiederum Anspruch auf Entgeltfortzahlung, unabhängig davon, ob diese mit dem Virus infiziert sind, oder anderweitig erkrankt sind.

Informationen zu weiteren möglichen Ansprüchen des Arbeitgebers nach dem IfSG können Sie hier nachlesen:

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