Pflichtschulung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
§ 12 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) verpflichtet den Arbeitgeber, seine Mitarbeiter / den Betriebsrat, über den Inhalt des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu schulen. Gleichzeitig belohnt das AGG den Arbeitgeber dafür, indem er ihn in einem Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozeß besser stellt. Ohne Schulung setzt sich der Arbeitgeber unnötigen Prozeßrisiken aus. Die Betriebsräte sind nach § 17 Abs. 2 AGG angehalten, diese Schulungen einzufordern.
Unsere Lösung
Damit Sie diese leidige Verpflichtung möglichst rasch und kostensparend abarbeiten können, bieten wir Ihnen eine Schulung mit Nachweis für jeden Teilnehmer nach § 12 AGG an.
Weitere Informationen über dieses Angebot erhalten Sie hier.
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Wichtige Hinweise
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