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Erweiterte Informationspflichten für Unternehmer im Bereich Verbraucherschlichtung

Seit dem 01.02.2017 gelten neue Informationspflichten für Unternehmen im Bereich der Verbraucherstreitbeilegung.

Diese neue Informationspflicht ist begründet im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Die §§ 36 und 37 VSBG sind erst zum 01.02.2017 in Kraft getreten. Die Informationspflichten sind daher nunmehr auch entsprechend auszuweiten.

Der § 36 VSBG normiert eine allgemeine Informationspflicht für Unternehmer.

Nach § 36 Abs. 1 Nr.1 VSBG muss ein Unternehmer, der eine Webseite betreibt oder AGB verwendet, Verbraucher darüber informieren, inwieweit er bereit und/oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Informationspflicht gilt für alle Betreiber von Webseiten. Sie gilt nicht für Unternehmer ohne Webseite und AGB. Ausgenommen sind auch Händler, die am Stichtag des 31.12.2016 weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt haben.

36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG normiert, dass Webseiten-Betreiber und Verwender von AGB auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen müssen (mit Anschrift, Webseitenangabe und der Erklärung, dass vor dieser Schlichtungsstelle am Streitbeilegungsverfahren teilgenommen wird). Diese Pflicht gilt für Webseiten-Betreiber, die sich zur Teilnahme an einer Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder hierzu gesetzlich verpflichtet sind.

Die oben genannten Informationen sind auf der Webseite des Unternehmens erscheinen oder in den AGB, wenn keine Webseite unterhalten wird. Die Informationen müssen leicht zugänglich (also leicht zu finden und erkennbar), klar und verständlich sein.

Die Informationspflicht nach § 37 VSBG betrifft Unternehmer, die eine Streitigkeit nicht durch eigene Verhandlungen mit dem Kunden erledigen konnten. Dann muss der Unternehmer in Textform darüber informieren, an welche Schlichtungsstelle sich der Verbraucher wenden kann. Gleichzeitig muss der Unternehmer mitteilen, ob er bereit ist, am Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Diese Informationspflicht betrifft auch die Unternehmer, die nicht teilnehmen wollen. Denn dies muss dann jedenfalls deutlich gesagt werden.

Zögern Sie nicht, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn Sie Fragen zum Thema der Informationspflichten haben, oder Hilfe bei der Formulierung benötigen. Die Kanzlei Mühlenbein & Kollegen ist gern für Sie da.

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