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Die „Saatgutmafia“ – Ein Kommentar zum Artikel vom 13.04.2016 im Briloner Anzeiger

Die folgende Kommentierung dient lediglich einer kurzen und wertungsfreien Darstellung der Hintergründe der Lizenzgebühren.

Die Empörung ist groß. Ca. 80.000 Landwirte haben Post von der Saatgut Treuhandverwaltung erhalten. Bei dieser handelt es sich bildlich gesprochen um den verlängerten Arm der Pflanzenzüchter.

Aber was hat es mit diesen Lizenzgebühren eigentlich auf sich?

Wer als Landwirt lizensiertes Saatgut – sog. „Z-Saatgut“ ausbringt, wird zur Kasse gebeten. Hinter jeder lizensierten Sorte Saatgut steht ein sog. Lizenzinhaber. Dieser hat gemäß § 37 Sortenschutzgesetz unter anderem einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder Unterlassung, wenn eine Sortenschutzrechtsverletzung vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn lizensiertes Saatgut ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers ausgebracht wird.

Interessant wird das Thema insbesondere beim sogenannten „Nachbau“. Vom Nachbau spricht man, wenn Erntegut, das aus Lizenzsaatgut gewonnen wurde, zur Aussaat benutzt wird. In diesem Moment kollidiert das Recht des Landwirtes auf Nachbau mit dem Sortenschutzrecht. Dies führt dazu, dass ein Landwirt, der bereits Z-Lizenzgebühren entrichtet hat, im Falle des Nachbaus auch noch Nachbaugebühren zu entrichten hat. Dies ergibt sich aus § 10a Abs. 3 Sortenschutzgesetz.

Die Nachbaugebühren belaufen sich gewöhnlich auf 50 % der Z-Lizenzgebühren. Gesetzlich ist geregelt, dass die Gebühren dann angemessen sind, wenn sie „deutlich niedriger“ ausfallen als die Z-Lizenzgebühren. Über die Angemessenheit der Höhe lässt sich sicherlich vortrefflich streiten. Der Europäische Gerichtshof hat jedenfalls Nachbaugebühren in Höhe von 50 % der Z-Lizenzgebühren bestätigt. Der EugH bestätigte auch, dass Landwirte eine Entschädigung an Sortenschutzinhaber zu zahlen haben, wenn das Erntegut der Lizenzsaat ohne Zustimmung bzw. vertraglicher Vereinbarung zur Vermehrung ausgebracht wird.

Die Nachbaugebührenpflicht entsteht mit der Aussaat. Die Gebühren sind bis zum Ende des Wirtschaftsjahres (30.06.) zu zahlen. Auch diese Frist wurde vom EuGH abgesegnet. Der Landwirt ist neben der Zahlung auch – soweit er denn ordnungsgemäß aufgefordert wurde – zur Auskunft verpflichtet. Hierzu werden entsprechende Auskunftsaufforderungen versendet. Er hat Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang Nachbau betrieben wird.

Ausgenommen von der Gebührenpflicht – nicht jedoch der Auskunftspflicht – sind Kleinlandwirte. Wer Kleinlandwirt ist, bestimmt sich nach der Größe der bewirtschafteten Ackerfläche. Für Getreide und Grobluminosen gilt in NRW derzeit der Schwellenwert von 20,18 ha.

Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen

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