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Dashcams: Helfen Dashcams bei einem Verkehrsunfall?

Dashcams: Helfen Dashcams bei einem Verkehrsunfall?

Kommt es zu einem Verkehrsunfall stellt sich die Verschuldensfrage. Aus Sorge nach einem Unfall kein Beweismittel für den Unfallhergang zu haben setzen immer mehr Fahrer sog. Dashcams ein. Dashcams sind kleine Videokameras, die an der Frontscheibe oder auf dem Armaturenbrett befestigt werden und das Verkehrsgeschehen aufzeichnen.

Dashcams können im Rahmen einer Unfallrekonstruktion bzw. der Bewertung eines Fahrverhaltens hilfreich sein zumal sich Verkehrsunfallereignisse gerichtlich häufig nur schwierig aufklären lassen. So sind Zeugenaussagen vielfach ungenau. Sachverständigengutachten sind kostspielig und teilweise unergiebig.

Doch sind diese Aufzeichnungen auch vor Gericht verwertbar oder verstoßen diese Aufzeichnungen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder gar gegen das allgemeinen Persönlichkeitsrechts der in der Videoaufzeichnung abgebildeten Personen?

Gerichte beurteilen die Verwertbarkeit solcher privater Videoaufzeichnungen unterschiedlich. Der Einsatz von Dashcams ist auch nicht überall erlaubt. Die Benutzung von Dashcams ist derzeit beispielsweise in Österreich, Belgien, Portugal und Luxemburg verboten und beispielsweise in Frankreich, Großbritannien, Niederlande, Spanien und Dänemark erlaubt. Bedenken gegen den Einsatz dieser Mini-Kameras bestehen in Deutschland und der Schweiz.

Ein anlassbezogener Einsatz einer Dashcam kann eine Form sein, diesem Mangel an verlässlichen, objektiven Beweismitteln entgegenzuwirken, vorausgesetzt der verfolgte Zweck der Beweissicherung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.

Das Amtsgericht Nürnberg, Az.: 18 C 8938/14, hielt eine solche privaten Videoaufzeichnungen von Verkehrsvorgängen auch unter der Berücksichtigung datenschutzrechlicher und urheberrechtlicher Aspekte sowie der Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der in der Videoaufzeichnung abgebildeten Personen für verwertbar und gab der Klage in vollem Umfang statt.

Solche Dashcam-Aufzeichnungen versetzen Gerichte in die Lage, die Einlassung eines Angeklagten oder die Aussagen der Zeugen im unmittelbaren Zusammenhang des Gesamtgeschehens zu bewerten. So können Zeugenaussagen durch solche Aufzeichnung bestätigt bzw. widerlegt werden. Aussagen werden hierdurch auch um eine Vielzahl von Einzelheiten ergänzt auf die Zeugen häufig nicht geachtet haben, die aber entscheidungserheblich sind. Mit Hilfe dieser Videoaufzeichnung kann das Gericht oder ein Sachverständige die dort abgebildeten, messbaren Geschwindigkeits- und Entfernungsunterschiede, die Fahrweise etc. zweifelsfrei festzustellen und in ihrer gesamten Tragweite würdigen.

Der 54. Verkehrsgerichtstag 2016 in Goslar empfiehlt die bisher fehlende gesetzliche Regelung zum Einsatz bzw. der Verwertbarkeit dieser Videoaufzeichnungen zu schaffen, die auf der Basis des europäischen Datenschutzrechts möglichst ein einheitliches Schutzniveau innerhalb der EU gewährleistet. So könnte ein Ausgleich zwischen Beweisinteressen und dem Persönlichkeitsrecht darin bestehen, die Aufzeichnung dann für zulässig zu halten, wenn die Aufzeichnung anlassbezogen, insbesondere bei einem (drohenden) Unfall, erfolgt oder bei ausbleibenden Anlass kurzfristig überschrieben wird. Ferner sollte ein Missbrauch dieser Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten wie z.B. eine Veröffentlichung im Internet mit Sanktionen bedroht werden.