Neuere Rechtsprechung
Oberlandesgerichte (z.B. OLG Hamm) stellten bislang den Grundsatz der Vertragsfreiheit sehr hoch. Waren früher der 9. und der 11. Senat des Bundesgerichtshofes in der Beurteilung in einigen Fragen uneins, so ist nunmehr eine Angleichung im Sinne des Verbraucherschutzes eingetreten und die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften wird eher bejaht.
Weitere Möglichkeiten ergeben sich aus der Rechtsprechung in 2004/2005:
Dem Bürgen ist es bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft erlaubt, sich gegenüber dem Gläubiger auf die Einrede der Verjährung der Hauptforderung selbst dann zu berufen, wenn die Verjährung erst nach Erhebung der Klage gegen den Bürgen eintritt. D.h., als Bürge können Sie sich auch nachdem Sie zur Zahlung der Bürgschaftssumme verurteilt wurden ggf. nachträglich auf die Verjährung berufen. Dies hat zur Folge, dass gegen Sie evtl. laufende Vollstreckungsmaßnahmen mittels einer Klage gestoppt werden können.
Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung sogar noch zu Lasten des Gläubigers verschärft, wenn nämlich die Hauptschuldnerin nach der Übernahme der Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit oder Löschung im Handelsregister untergegangen ist. Die gegen die Hauptschuldnerin gerichtete Forderung ist damit nämlich bereits weggefallen! Der Zeitpunkt des Untergangs des Hauptschuldners ist gleichzusetzen mit dem Beginn der Verjährung.
Sittenwidrige Bürgschaft / Ehegattenbürgschaft
“Wer bürgt wird gewürgt!” Das mag stimmen, aber sicherlich stimmt auch “Wer sich nicht wehrt, ist der Dumme!” Nutzen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten!
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