Urteile

§ Fachwissen

Leitsatz der Entscheidung des BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 – VI ZR 199/03:

a) Auch nach der Reform der Zivilprozessordnung dürfen beim Vortrag zu medizinischen Fragen im Arzthaftungsprozess an den Vortrag zu Einwendungen gegen einsachverständigen gutachten ebenso wie an den klagebegründenden Sachvortrag nur maßvolle Anforderungen gestellt werden.

b) Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.

c) Lässt das Berufungsgericht fehlerhaft Vorbringen nicht zu, weil es zu Unrecht dieses für neu hält oder Nachlässigkeit bejaht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), so kann es sich nicht auf die Bindung an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen berufen, wenn die Berücksichtigung des Vorbringens zu Zweifeln im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hätte führen müssen.

§ Vermehrte Bedürfnisse, Haushaltskosten

Leitsatz der Entscheidung des BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – VI ZR 46/03:
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der infolge eines Verkehrsunfalls querschnittgelähmt ist und von dem Schädiger Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines PKW erhalten hat, auch Ersatz der Kosten für den Umbau seines Motorrades beanspruchen kann.

Zitat aus der Entscheidung:

„…Der Kläger kann mit seinem Begehren auf Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Motorrades einen Vermögensschaden unter dem Gesichtspunkt unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB geltend macht. …Der Begriff der “Vermehrung der Bedürfnisse” umfasst nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. So kommen als ersatzpflichtige Kosten zum Beispiel erhöhte Ausgaben für Verpflegung und Ernährung (Diät), Aufwendungen für Kuren und orthopädische Hilfsmittel sowie Pflegekosten und Kosten für Haushaltshilfen in Betracht…“

§ Diagnosefehler

Leitsatz der Entscheidung des BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 – VI ZR 304/02
Zu den Voraussetzungen eines Diagnosefehlers.

Zitat aus der Entscheidung:

„…Grundsätzlich ist zwar das Nichterkennen einer erkennbaren Erkrankung und der für sie kennzeichnenden Symptome als Behandlungsfehler zu werten … Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, sind jedoch oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. … Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden… Dieser Gesichtspunkt greift allerdings nicht, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden.

§ Einstandspflicht bei Behandlungsfehler, Kausalität

Leitsatz der Entscheidung des BGH, BGH, Urteil vom 6. Mai 2003 – VI ZR 259/02:

a) Das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise begründet einen ärztlichen Behandlungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes kommt es insoweit nicht an.

b) Wird aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich, der dem Patienten bei korrektem medizinischem Vorgehen erspart geblieben wäre, hat der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff einzustehen. Dabei umfasst seine Einstandspflicht regelmäßig auch die Folgen eines
Fehlers des nachbehandelnden Arztes.

§ Durch Personenschaden bedingte Einbußen sind zu ersetzen

BGH, Urt. v. 18.2.1992 – VI ZR 367/90 – NJW-RR 1992, 792:

Je nach Art des Schadens müssen dem Geschädigten die Kosten einer Haushaltshilfe, eine Kleiderpauschale, erhöhte Benzinkosten, erhöhte Kosten für Personenwagenpflege und Reparaturen, die Kosten für die Beschaffung eines automatikbetriebenen Ersatzfahrzeugs und die Kosten für Mehrfahrten mit dem Pkw ersetzt werden.

Erläuterung:

Nach einem Vorfall hatte der Geschädigte ein verkürztes Bein und andere körperliche Beeinträchtigungen zurückbehalten, die ihn zu Mehrfahrten mit einem – nunmehr automatikbetriebenen – Pkw zwangen (häufige Einkaufsfahrten, da er keine Großeinkäufe mehr tätigen konnte). Außerdem hatte er durch orthopädische Schuhe einen hohen Verschleiß an Spezialstrümpfen. Obwohl er keine feste Haushaltshilfe angestellt hatte, gestand ihm der BGH – neben den anderen genannten Schadenspositionen – auch die fiktiven Kosten einer Haushaltshilfe zu.

§ Schadensersatz für Vorfallbedingte Verlängerung der Schulausbildung

BGH, Urt. v. 11.2.1992 – VI ZR 103/91 – NJW-RR 1992, 791:

Die Lebenshaltungskosten während der verlängerten Schulausbildungszeit sind keine ersatzfähigen Schäden. Allerdings kann als Schaden geltend gemacht werden, wenn aufgrund der längeren Schulzeit ein Verdienstausfall nachweisbar ist, der auf einem späteren Eintritt in das Berufsleben beruht.

§ Verjährungsgefahr trotz “Anerkenntnis” der Haftung für Zukunftsschäden durch den Versicherer

BGH, Urt. v. 26.5.1992 – VI ZR 253/91 – NJW 1992, 2228:

Der Versicherer kann sich auf die Einrede der Verjährung berufen, wenn drei Jahre nach dem Vorfall noch neue Schäden auftreten, obwohl er sich in einem Vergleich auch zur Begleichung zukünftiger Schäden bereit erklärt hat.

Erläuterung: In dem Vergleich waren zwar die Zukunftsansprüche ab Vergleichsabschluss ausdrücklich vorbehalten. Dies reichte dem Gericht aber nicht als ein Anerkenntnis i.S. d. § 781 BGB aus. Deshalb blieb es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 852 BGB.

§ Schadensersatz für erforderliche Hilfskräfte

BGH, Urt. v. 31.3.1992 – VI ZR 143/91 – NJW-RR 1992, 852.

Muss der Inhaber eines Geschäfts wegen seiner Verletzung Aushilfskräfte einstellen, deren Beschäftigung ohne den Vorfall nicht erforderlich gewesen wäre, so kann dies ein ersatzfähiger Erwerbsschaden sein.

 

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