Fragebogen für Patienten
Merkblatt der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,bitte füllen Sie den Fragebogen genau und vollständig aus. Ihre Angaben im Fragebogen benötigen wir in jedem Fall, unabhängig davon, ob wir die Gutachterkommission einschalten oder nicht.
Zu den einzelnen Fragen:
| Frage I: | Die Patientendaten betreffen die Person, die
falsch behandelt worden sein soll. Werden Sie als Eltern für Ihr minderjähriges Kind
tätig, tragen Sie bitte rechts neben den Patientendaten auch Ihre Namen und Anschriften
ein. Unterschreiben Sie bitte auch beide die "Erklärung". Können Sie als Vater oder Mutter Ihr Kind allein vertreten, so begründen Sie bitte dieses Recht (z. B. gerichtliche Sorgerechtsentscheidung, Tod eines Eltemteils, nichteheliches Kind), |
| Frage II: | Halten Sie eine Behandlung in einem
Krankenhaus für fehlerhaft, so wird Ihr Antrag dem für die ärztliche Behandlung in
seiner Abteilung verantwortlichen Chefarzt übersandt. Können Sie keine genauen Angaben zur Abteilung und Person des Chefarztes machen, teilen Sie bitte auf einem gzesonderten Blatt die Tatsachen mit, die Ihnen insoweit bekannt sind, z. B. den Namen des Arztes, der Sie behandelt hat. |
| Frage III: | Hier genügt ein Hinweis auf die
Antragsschrift, wenn alle erforderlichen Angaben darin enthalten sind. Überprüfen Sie
dies aber bitte. Das Datum der angeblich fehlerhaften Behandlung ist in jedem Fall möglichst genau anzugeben. |
| Frage IV: | Von den hier genannten Ärzten holt die Gutachterkommission die Sie betreffenden Unterlagen ein, Diese Krankenunterlagen enthalten wertvolle Hinweise für unsere ärztlichen Gutachter. Wichtig ist besonders die letzte Spalte: Datum der Behandlung. |
| Frage V: | Unter materiellen Schadensersatz fallen Verdienstausfall, besondere Behandlungskosten, Aufwendungen u. dgl. |
Patientendaten:
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Beruf:
Anschrift/Tel.:
Gegen welchen Arzt/Ärztin richtet sich Ihr Anliegen?
1. Im Falle iener Behandlung in einem Krankenhaus:
Krankenhaus:
Ort:
Abteilung:
Chefarzt/-ärztin:
2. im Falle einer Behandlung durch einen niedergelassenen Arzt/Ärztin:
Name:
Praxisanschrift:
Zur Behandlung selbst:
1. Wann ist das schädigende Fehlverhalten
erfolgt? Datum:
2. In welchen Tatsachen wird das schädigende Fehlverhalten gesehen?
3. Welche gesundheitlichen Nachteile sollen durch das schäldigende Fehlefhalten verursacht worden sein?
Von welchen Ärzten und in welchen Krankenhäusern sind Sie seit der vorgetragenen Schädigung behandelt oder untersucht worden?
| Name des Arztes: | Praxisanschrift: | Name und Ort des Krankenhauses: | Abteilung: | Chefarzt: | von/bis A = ambulant B = stationär |
Welche Schadensersatzansprüche machen Sie geltend? (Zutreffendes unterstreichen)
Schmerzensgeld materieller Schadensersatz
Ort: Datum: Unterschrift:
Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei
der Ärztekammer Westfalen-Lippe Kaiser-Wilhelm-Ring 4-6 48145 Münster
E r k l ä r u n g
zu meinem Antrag vom – Aktenzeichen:
Ich bin damit einverstanden, daß die Gutachterkommission für ärztliche
Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe
1. a) die mich betreffenden Krankenunterlagen, z. B.
ärztliche Auf-
zeichnungen, Gutachten, Krankenblätter,
Krankengeschichten,
Röntgenaufnahmen, Untersuchungsbefunde,
b) Behandlungs- und Befundberichte von Ärzten und
Krankenhäu-
sern, bei denen ich in Behandlung war oder bin,
Akten von Behörden und Versicherungsträgern
aller Art, in
denen sich ärztliche Befunde oder
Beurteilungen über mich bc,
finden können,
zur Verwertung in ihrem Verfahren heranzieht.
2. Ich entbinde zugleich alle behandelnden und untersuchenden Ärzte,
Krankenhäuser, Gutachter, Versicherungsträger aller Art und Behördf von der Pflicht zur
Verschwiegenheit.
3. a) Ich erkläre, daß das in meinem Antrag Vorgetragene nicht bei
einem Zivilgericht rechtshängig war oder ist
bzw. der Streit
gegenstand durch vergleich erledigt ist.
b) Nach meinem wissen ist ein Strafverfahren oder ein
staatsan-
waltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des
von mir Vor-
getragenen nicht anhängig.
Ort Datum
"Gutachterkomrnission für ärztliche
Haftpflichtfragen"
Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 23. April 1977 (MBI. NW 1978 S. 1560)
Die Kammerversammlung der Arztekammer WestfalenLippe hat in ihrer Sitzung am 23. April
1977 aufgrund des § 17 Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30, luli
1975 (GV. NW. S. 520/SGV. NW- 2122) das folgende Statut beschlossen, das durch Erlaß des
Ministers fur Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein. Westfalen
vom31.5.1978-V A 1 -0810.52.1 -genehmigt worden ist.
§ 1
Gutachterkommission
(1) Bei der Arztekammer Westfalen-Lippe wird eine Kommission zur Begutachtung behaupteter
ärztlicher Behandlungstfehler errichtet. Diese führt die Bezeichnung
Gutachterkommission für arztliche Haftpflichtfragen bei der Arztekammer Westfalen-Lippe,
(2) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind bei der Wahmehmung ihrer Aufgaben
unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein ihrem Gewissen und ihrer
fachlichen Uberzeugung verantwortlich.
§ 2
Ziel
Ziel der Gutachterkommission ist es, durch objektive Begutachtung ärztlichen Handelns dem
durch einen möglichen Behandlungsfehler in seiner Gesundheit Geschädigten die
Durchsetzung begründeter Amprüche und dem Arzt die Zuruckweisung unbegrundeter Vorwürfe
zu erleichtern und in geeigneten Fallen einen Schlichtungsversuch zu unternehmen.
§ 3 .
Aufgaben
(1) Die Kommission erstattet auf Antrag ein schriftliches Gutachten daruber, ob der
Patient infolge eines schuldhaftcn Bchandlungsfehlers eines kammerangehörigen Arztes
einen Gesundheitsschaden erlitten hat.
(2) Beteiligte des Verfahrens sind der Patient, der das Vorliegen eines Bchandlungsichlers
behauptet, und der betroffene Arzt Die Beteiligten können sich vertreten lassen; § 157
ZPO gilt entsprechend. Die Vollmacht ist vorzulegen,
§ 4
Voraussetzungen für die Tätigkeit
(1) Die Cutachterkommission wird auf schriftlichen Antrag des Patienten oder des Arztes,
dem ein Behandlungsfchlcr vorgeworfen wird, tatig, sofern nicht der Antragsgegner
innerhalb eines Monats widerspricht.
(2) Die Gutachterkommission wird nicht tätig,
a) wenn ein Gericht bereits rechtskraftig
uber das Vorliegen eines Behandlungsfehlers entschieden hat oder we:nn der
Streitgegenstand durch Vergleich erledigt wurde,
b) wenn ein Gerichtsverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches
Ernittlungsverfahren wegen derselben Tat anhängig ist; wird ein solches Verfahren wegen
derselben Tatsachen nach Anrufung der Gutachterkommission eröffnet, wird das Verfahren
vor der Gutachterkommission ausgesetzt,
c) wenn der behauptete Behandlungsfehler im Zeitpunkt
der Antragstellung länger als 5 lahre zurückliegt,
d) wenn kein Behandlungsfehler geltend gemacht wird,
e) wenn es sich um behauptete Schäden im Zusammenhang mit der
Erstattung von ärztlichen Gutachten handelt,
f) wenn wegen des Behandlungsfehlers Anspruche aus Amtshaftung geltend gemacht
werden können,
§ 5
Zusammensetzung, Ehrenamt
(1) Der Gutichterkommission gehören 3 Mitglieder an. Sie werden vom Vorstand der
Arztekammer Westialen-Lippe auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Für ausscheidende
Mitglieder sind fur den Rest der Amtszeit neue Mitglieder zu bestellen.
Für die Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen.
(2) Die Gutachterkommission besteht aus
a) einem Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt
haben muß – Vorsitzender -,
.b) zwei ärztlichen Mitgliedern, die in dem gleichen Gebiet tätig sind
wie der betroffene Arzt
l3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sollen uber langjährige Erfahrungen verfügen
und mit dem Gutachterchterwesen vertraut sein,
(4) Das Amt als Mitglied der Gutachterkommission ist ein Ehrenamt,
§ 6
Verfahren
(1) Die Leitung des Verfahrens obliegt dem vorsitzenden Mitgleid der Gutachterkommission.
(2) Dem Vorsitzenden sind alle Anträge, die in den Aufgabenbereich der
Gutachterkommission fallen, vorzulegen.
(3) Der Vorsitzende bereitet das Verfahren der Gutachterkommission vor. Dazu gehört insbesondere die Einholung von Stellungnahmen der Beteiligten.
Er kann sich der Dienste der Geschäftsstelle der Ärztekammer Westfalen-Lippe bedienen.
(4) Der Vorsitzende kann, wenn er eine förmliche Beschlußfassung der Gutachterkommission nicht für notwendig hält, den Beteiligten einen Vorbescheid erteilen. Der Vorbescheid ist zu begründen. Verlangt einer dcr Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich eine Beschlußfassung der Cutacterkommission, si ist ihr die Angelegenheit vorzulegen.
§ 7
Aufklärung des Sachverhaltes, Beweiswürdigung
(1) Der Sachverhalt ist möglichst schnell und umfassend aufzuklären.
(2) Die Gutachterkommission ist nicht an Beweisanträge gebunden.Sie entscheidet in freier
Beweiswürdigung.
(3) Die Gutachterkommission beschließt mit Stimmenmehrheit.
§ 8
Abschließende Entscheidung
(1) Die abschließende Entscheidung der Gutachtcrkommission ist schriftlich abzufassen, zu
begründen und vom Vorsitzenden der Gutachterkommission zu unterzeichnen. Den Beteiligten
ist eine Ausfertigung der Entscheidung zu übersenden.
(2) Die Gutachterkommission kann in geeigneten Fällen einen Schlichtungsversuch
unternehmen.
(3) Die Ärztekammer Westfalen-Lippe und die Mitglieder der Gutachterkommission werden aus
Gutachten und Schlichtungsvorschlägen der Gutachterkommission nicht vcrpflichtet.
§ 9
Kostenregelung
(1) Die Kosten der Gutachterkommission trägt die Arztekammer Westfalen-Lippe.
(2) Das Verfahren vor der Guuchterkommission ist für die Beteiligten gebührenfrei.
(3) Die Beteiligten tragen ihre Kosten einschließlich der Kosten ihrer Vertretung selbst.
(4) Die Mitglieder der Gutachterkommission erhalten für ihre Tatigkeit eine Entschadigung
nach der Spesenordnung der Arztekammer Westfalen-Lippe in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Gutachter werden im Auftrag der Gutachterkommission ehrenamtlich tätig. Besondere
Kosten werden erstattct.
§ 10
Inkrafttreten
Das Statut tritt mit Wirkung vom 1. August 1977 in Kraft.
(Sonderdrucke aus Arztrecht in Westfalen-Lippe – Stand 1/91)





